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Ergänzung: Gegen diese EU Verfassung - Für ein Europa, dass
sich dem Krieg verweigert
Der gesamte EU-Verfassungsentwurf findet sich z.B. hier: www.imi-online.de/download/EU-Verfassungsentwurf.pdf
Wir dokumentieren hier Artikel 40: Besondere Bestimmungen
für die Durchführung der Gemeinsamen Sicherheits- und
VerteidigungspolitikVergegenwärtigen Sie sich beim Lesen:
Das ist nicht irgendein Papier, sondern der aktuelle Entwurf der
EU-Verfassung. Widerstand jetzt! Für ein anderes
Europa!Plakatentwurf
Artikel 40: Besondere Bestimmungen für die Durchführung der
Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik
(1) Die Gemeinsame
Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union die auf zivile und
militärische Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen. Auf diese
kann die Union bei Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung,
Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit
gemäß den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen
zurückgreifen. Sie erfüllt diese Aufgaben mit Hilfe der
Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten bereit gestellt
werden.
(2) Die Gemeinsame Sicherheits- und
Verteidigungspolitik umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen
Verteidigungspolitik der Union. Diese führt zu einer gemeinsamen
Verteidigung, sobald der Europäische Rat einstimmig darüber
beschlossen hat. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten,
gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften einen Beschluss zu
diesem Zweck zu erlassen.
Die Politik der Union nach diesem Artikel
berührt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und
Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen
bestimmter Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der
Nordatlantikvertrags-Organisation verwirklicht sehen, aufgrund des
Nordatlantikvertrages und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten
gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
(3) Die
Mitgliedstaaten stellen der Union für die Umsetzung der Gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik zivile und militärische
Fähigkeiten als Beitrag zur Verwirklichung der vom Ministerrat festgelegten
Ziele zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten, die untereinander multinationale
Streitkräfte bilden, können diese auch für die Gemeinsame
Sicherheits- und Verteidigungspolitik zur Verfügung stellen.
Die
Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten
schrittweise zu verbessern. Es wird ein Europäisches Amt für
Rüstung, Forschung und militärische Fähigkeiten eingerichtet,
dessen Aufgabe es ist, den operativen Bedarf zu ermitteln und Maßnahmen zur
Bedarfsdeckung zu fördern, zur Ermittlung von Maßnahmen zur
Stärkung der industriellen und technologischen Grundlage des
Verteidigungssektors beizutragen und diese Maßnahmen gegebenenfalls
durchzuführen, sich an der Festlegung einer europäischen Politik im
Bereich Fähigkeiten und Rüstung zu beteiligen sowie den Ministerrat
bei der Beurteilung der Verbesserung der militärischen Fähigkeiten zu
unterstützen.
(4) Europäische Beschlüsse zur
Durchführung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik,
einschließlich der Beschlüsse über die Einleitung einer Mission
nach diesem Artikel, werden vom Ministerrat einstimmig auf Vorschlag des
Außenministers der Union oder eines Mitgliedstaates erlassen. Der
Außenminister der Union kann gegebenenfalls gemeinsam mit der Kommission
den Rückgriff auf einzelstaatliche Mittel sowie auf Instrumente der Union
vorschlagen.
(5) Der Ministerrat kann zur Wahrung der Werte der
Union und im Dienste ihrer Interessen eine Gruppe von Mitgliedstaaten mit der
Durchführung einer Mission im Rahmen der Union beauftragen. Diese Mission
wird nach Maßgabe von Artikel III-211
durchgeführt.
(6) Die Mitgliedstaaten, die
anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischenFähigkeiten
erfüllen und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen
untereinander festere Verpflichtungen eingegangen sind, begründen eine
strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Union. Diese Zusammenarbeit erfolgt
nach Maßgabe von Artikel III-213.
(7) Solange der
Europäische Rat keinen Beschluss im Sinne des Absatzes 2 gefasst hat, wird
im Rahmen der Union eine engere Zusammenarbeit im Bereich der gegenseitigen
Verteidigung eingerichtet. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit leisten im Falle
eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines an dieser Zusammenarbeit
beteiligten Staates die anderen beteiligten Staaten gemäß Artikel 51
der Charta der Vereinten Nationen alle in ihrer Macht stehende militärische
und sonstige Hilfe und Unterstützung. Bei der Umsetzung der engeren
Zusammenarbeit im Bereich der gegenseitigen Verteidigung arbeiten die
beteiligten Staaten eng mit der Nordatlantikvertrags-Organisation zusammen. Die
Teilnahmemodalitäten und die praktischen Modalitäten sowie die dieser
Zusammenarbeit eigenen Beschlussfassungsverfahren sind in Artikel III-214
enthalten.
(8) Das Europäische Parlament wird zu den
wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik regelmäßig gehört und
über ihre Entwicklung auf dem Laufenden gehalten.
Posted: Do - Januar 15, 2004 at 11:12 vorm.
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