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Musterwiderspruch gegen den Alg II-Bescheid
"Der Bescheid basiert auf einem Gesetz, das SGB II, das in
großen Teilen gegen das Grundgesetz verstößt, wenn es nicht sogar
insgesamt verfassungswidrig ist..."Ausführlich
begründeter Widerspruch für alle, die das neue Leistungsrecht als
verfassungswidrig ablehnen und sich im Fall von Korrekturen infolge der
Rechtsprechung Ansprüche sichern wollen.Herunterladen als
rtf-Dokument (17 kb):
musterwiderspruch_gegen_bescheid.rtf
Quelle: http://www.bag-shi.de/
M U S T E R Name
......................................................... Strasse
...................................................... PLZ/Ort
...................................................... Kd.-Nr.
.......................................................
An die
Agentur für Arbeit .............................................. -
Widerspruchsstelle - Strasse
............................................................. PLZ/Ort
.............................................................
..................................................., den
...........................
Bescheid über ALG II vom
...................................., mir zugegangen am
................................... Ihr Zeichen
..........................................
WIDERSPRUCH
Sehr
geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen den o.g.
Bescheid Widerspruch ein. Der Bescheid basiert auf einem Gesetz, das SGB
II, das in großen Teilen gegen das Grundgesetz verstößt, wenn es
nicht sogar insgesamt verfassungswidrig
ist.
Eingliederungsvereinbarung
Der in
den §§ 2 Abs. 1 und 15 i.V.m. § 31 Abs. 1Nr. 1 lit. a) SGB II
verpflichtende Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung kommt einem
Kontra-hierungszwang gleich und verstößt damit gegen die durch Art. 2
GG geschützte Vertragsfreiheit. Die Eingliederungsvereinbarung ist ein
erzwungener zivilrechtlicher Vertrag, der für mich erhebliche Nachteile
hinsichtlich der Verwendung mei-ner Regelleistung (Eigentumsschutz nach Art. 14
GG), Bewegungsfreiheit (Freizügigkeit nach Art. 11 GG) und freien
Berufswahl (Art. 12 GG) hat. Weiterhin sind die Inhalte nicht frei vereinbart
sondern vorgegeben und können auf meiner Seite bei einer Nichteinhaltung zu
Schadensersatzansprüchen führen. Gegen den geschlossenen Vertrag sind
keine öffentlichen Rechtsmittel (Sozial- bzw. Verwaltungsgerichtsbarkeit)
möglich, wie es bei einer Anordnung durch Verwaltungsakt der Fall
wäre. Mit der Beantragung bzw. mit dem o.g. Bescheid werde ich diesen
verfassungswidrigen gesetzlichen Regelungen unterworfen. Ich werde durch den
Kontrahierungszwang bei der Eingliederungsvereinbarung in meinen Rechten nach
Art. 2, Art. 11, Art. 12 und Art. 14 GG
verletzt.
Arbeitsgelegenheiten
Nach
§ 2 Abs. 1 und § 16 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) und
d) SGB II bin ich verpflichtet und gezwungen eine Arbeitsgelegenheit
aufzunehmen, auszuführen und fortzuführen, bei der ich keinen Anspruch
auf an arbeitsrechtlichen, betriebsverfassungsrechtlichen oder tarifrechtlichen
Gesichtspunkten orientierte Arbeitsbedingungen habe, insbesondere keine
entsprechende Entlohnung erhalte. Dieses ist ein nicht hinzunehmender Zwang in
eine Arbeit. Diese Maßnahme widerspricht internationalen und in Deutschland
ratifizierten Rechten und auch Art. 12 Abs. 2 und 3 GG. Nach Art. 2 des
ILO-Übereinkommens über Zwangs- und Pflichtarbeiten, ist „jede
Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung
irgend-einer Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur
Verfügung gestellt hat“ verboten. Die nach dem SGB II erzwungene
Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit (durch Androhung der Kürzung bzw. Wegfall
der Geldleistung zur Sicherung der Existenz und damit der körperlichen
Unversehrtheit und des Lebens) verstößt gegen Art. 8 Abs. 3 des
internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (in
Deutschland in Kraft seit dem 23. März 1976) sowie gegen das
ILO-Übereinkommen Nummer 29 und Nummer 105 über die Abschaffung der
Zwangsarbeit vom 5. Juni 1957. Ausnahmen gibt es nur in Fällen des
Militärdienstes, des Katastrophenfalls oder der Arbeitspflicht durch
Strafurteil. Die Praxis der deutschen Sozialämter, leistungsempfangene
Asylbewerber zu gemeinnütziger Arbeit zu verpflichten, wurde durch einen
Expertenausschuss der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) der Vereinten
Nationen bereits als Verstoß gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach der
ILO-Konvention Nummer 29 gewertet.
Höhe der
Regelleistung
Die Regelleistungen entsprechen nicht den
tatsächlichen Entwicklungen der Lebenshaltungskosten. Die Anpassung
entsprechend der Einkommens- und Verbrauchsstatistik hat nicht stattgefunden.
Die Höhe der Regelleistung ist bereits durch die gesetzesvorbereitenden
Ausschüsse im Jahre 2003 festgelegt worden. Durch die unveränderte
Einführung zum 1. Januar 2005 wird das vom Bundesverfassungsgericht
festgestellte Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. Damit ist die
Würde des Menschen nach Art. 1 GG bei der Teilnahme am gesellschaftlichen
Leben in Deutschland für mich nicht mehr gewährleistet. Zudem liegt
ein Verstoß gegen das in den Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG
manifestierte Sozialstaatsgebot
vor.
Erbenhaftung
Nach Art. 14 Abs. 1
GG ist das Erbrecht garantiert. Die in § 35 SGB II normierte Erbenhaftung
verstößt dagegen. Das Arbeitslosengeldes II wird ohne
Einschränkung ausgezahlt, wenn Vermögen unterhalb der Freigrenzen
liegt bzw. eine Immobilie selbst bewohnt und angemessen groß ist. Die
Rückzahlung erhaltender Leistungen durch die Erben dieses geschützten
Vermögens ist nicht rechtens, da die Leistungen weder auf Darlehensbasis
noch unter Vorbehalt gezahlt wurden. Der verfassungsrechtliche Schutz des Erbes
wird durch § 35 SGB II widerrechtlich
verletzt.
Befristeter Zuschlag nach
Arbeitslosengeldbezug
Die Bestimmung des § 24 SGB II
verstößt gegen Art. 3 und Art. 6 GG. Der befristete Zuschlag nach dem
Bezug von Arbeitslosengeld benachteiligt Familien gegenüber Einzelpersonen.
Die Vergleichsrechnung zwischen dem bezogenen Arbeitslosengeld und Wohngeld mit
dem Bedarf der Bedarfsgemeinschaft verletzt den Gleichheitsgrundsatz. Der Bedarf
einer Familie mit Kindern ist immer höher als der Bedarf einer
Einzelperson. Von daher ist die Differenz zwischen der Ausgangsbasis
(Arbeitslosengeld und Wohngeld) bei Bedarfsgemeinschaften mit mehreren
Mitgliedern immer geringer. Die Ausgangsbasis ist in beiden Fällen aber die
Gleiche.
Verordnungsermächtigung bei
Unterkunftskosten
Hinsichtlich der Bestimmung der angemessenen
Unterkunftskosten verstößt die Verordnungsermächtigung
gemäß § 27 SGB II gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 80 Abs.
1 GG. Das Ausmaß der Ermächtigung ist lediglich durch den Begriff
„angemessen“ definiert. Dieser Begriff ist aber ein unbestimmter
Rechtsbegriff. Gleiches gilt für die „Voraussetzungen der
Pauschalierungen“. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind nicht geeignet, das
Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 GG zu
erfüllen.
Sofortige
Vollziehbarkeit
Durch die generelle sofortige Vollziehbarkeit
aller Bescheide der Agenturen für Arbeit nach § 39 SGB II werde ich in
meinem Grundrecht auf rechtliches Gehör nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.
Ich bin durch diese Regelung auch nicht gegen willkürliche, unrichtige oder
falsche Bescheide ordnungsgemäß im Sinne der Rechtsstaatlichkeit
geschützt. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung
vom 13. Juni 1979 festgestellt, dass eine Verwaltungspraxis, die Verwaltungsakte
generell für sofort vollziehbar erkläre, nicht mit der Verfassung
vereinbar wäre (BVerfGE 51, 268 [284f]).
Mit freundlichen
Grüssen
......................................................................
(Unterschrift)
Posted: Sa
- November 13, 2004 at 06:00 vorm.
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