junge Welt vom 14.06.2004
Gerichtsentscheid: Arbeitslosenhilfe
erst nach Verkauf und Verbrauch der LebensversicherungDas Berliner
Landessozialgericht hat einer 54jährigen Langzeitarbeitslosen den Anspruch
auf Arbeitslosenhilfe verwehrt, solange sie ihre Lebensversicherung nicht
verkauft. Das Urteil… verweist in der Begründung auf das
»Sozialreform«gesetz Hartz I… Der Rechtsstreit betrifft alle
Langzeitarbeitslosen und Inhaber von Lebensversicherungen, die 2003 und 2004
Arbeitslosenhilfe beantragt haben oder beantragen… Bevor die
54jährige Arbeitslosenhilfe beanspruchen könne, müsse sie daher
ihre Altersvorsorge angreifen und sie zum Verkehrswert verkaufen, entschied das
Gericht. Das Reformgesetz sei gültig und könne nur vom
Bundesverfassungsgericht aufgehoben werden.
»Ich habe unter
Entbehrungen vorgesorgt und auf vieles verzichtet – auf den Urlaub, auf
das Auto. Ich habe mir vieles nicht geleistet, um im Alter Sicherheit zu
haben«, sagte die Buchhalterin. Es mache ihr Angst, jetzt ohne Absicherung
dazustehen. Schon frühzeitig, bevor das Thema in aller Munde gewesen sei,
habe sie die Lebensversicherungen abgeschlossen. Ihr sei klar gewesen, daß
sie von ihrer Rente nicht würde leben können.
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